Rechtsprechung
BVerfG, 21.06.2011 - 2 BvR 1879/10 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 3 S 1 StGB sowie § 2 Abs 6 StGB - Anforderungen für Entscheidung auf Grundlage der übergangsweise fortgeltenden Vorschriften nicht gewahrt
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 104 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 2 Abs 6 StGB
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 3 S 1 StGB sowie § 2 Abs 6 StGB - Anforderungen für Entscheidung auf Grundlage der übergangsweise fortgeltenden Vorschriften nicht gewahrt - Wolters Kluwer
Fortdauer der Sicherungsverwahrung darf nur noch im Falle der Herleitung einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewaltstraftaten oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen angeordnet werden; Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung im Falle der Herleitung einer ...
- rewis.io
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 3 S 1 StGB sowie § 2 Abs 6 StGB - Anforderungen für Entscheidung auf Grundlage der übergangsweise fortgeltenden Vorschriften nicht gewahrt
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Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 3 S 1 StGB sowie § 2 Abs 6 StGB - Anforderungen für Entscheidung auf Grundlage der übergangsweise fortgeltenden Vorschriften nicht gewahrt
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GG Art. 2 Abs. 2; StGB § 67d Abs. 3
Fortdauer der Sicherungsverwahrung darf nur noch im Falle der Herleitung einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewaltstraftaten oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen angeordnet werden; Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung im Falle der Herleitung einer ... - datenbank.nwb.de
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 3 S 1 StGB sowie § 2 Abs 6 StGB - Anforderungen für Entscheidung auf Grundlage der übergangsweise fortgeltenden Vorschriften nicht gewahrt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- OLG Koblenz, 16.07.2010 - 2 Ws 253/10
- BVerfG, 21.06.2011 - 2 BvR 1879/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig
Auszug aus BVerfG, 21.06.2011 - 2 BvR 1879/10
Der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) ist, wie das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. -festgestellt hat, mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG und, soweit er in Verbindung mit § 2 Abs. 6 des Strafgesetzbuchs zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) begangen wurden, darüber hinaus mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar (vgl. Nummer II.1. Buchstaben a) und b) sowie Nummer II.2.Buchstabe a) des Tenors des Urteils vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - ist die Vorschrift längstens bis zum 31. Mai 2013 weiter anwendbar, mit der Maßgabe, dass die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nur noch angeordnet werden darf, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) - Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2300) - leidet.
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ordnen sie die Freilassung der betroffenen Sicherungsverwahrten spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 an (vgl. Nummer III.2. Buchstabe b) des Tenors des Urteils vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. -).
Die Überprüfungsfrist für die Erledigung der Sicherungsverwahrung beträgt überdies in der Konstellation des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB im Rahmen der Weitergeltung der Vorschrift abweichend von § 67e Abs. 2 des Strafgesetzbuchs ein Jahr (vgl. Nummer III.2. Buchstabe c) des Tenors des Urteils vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. -).
Er genügt den Anforderungen nicht, die sich für eine verfassungsgemäße Entscheidung auf der Grundlage der weiter geltenden Vorschriften aus den Maßgaben unter Nummer III. des Tenors des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - ergeben.
- BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95
Familienarbeit
Auszug aus BVerfG, 21.06.2011 - 2 BvR 1879/10
Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 105, 1 m.w.N.).